Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart darf gegen einen Autofahrer mit einem emissionslosen Elektroauto, der sich nicht an eine Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat, die mit dem Zusatzschild "Luftreinhaltung" versehen ist, ein Bußgeld verhängt werden. Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich lediglich um eine Erläuterung, wes-halb die Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet wurde. Der Zusatz bedeutet hingegen nicht, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge mit schädlichen Abgasen gilt. Es ist zu unbestimmt, wann von einem Fahrzeug eine umweltschädliche Belastung ausgeht. Außerdem werden die anderen Autofahrer sonst auch dazu bewogen, sich über die Begrenzung der Geschwindigkeit hinwegzusetzen.
Oberlandesgericht Stuttgart (v. 12.06.1998); AZ: 1 Ss 338/98
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