In den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung war geregelt, dass der Versicherte im Fall der Berufsunfähigkeit in seinem Beruf auf eine vergleichbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg nahm zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einem Verweisungsberuf Stellung:
Maßgeblich für die Vergleichbarkeit mit dem Verweisungsberuf sind die gesellschaftliche Bedeutung der Tätigkeit, eine damit verbundene Vertrauens- oder Vorgesetztenstellung, die Selbständigkeit und der Grad der Ausbildung. Die Vergleichbarkeit kann auch daran scheitern, dass der Verweisungsberuf mit einem unzumutbaren Einkommensverlust verbunden ist. Entscheidend hierbei ist, ob und inwieweit die Einkommensdifferenz die bisher erworbene Lebensstellung des Versicherten entscheidend beeinträchtigt. Für diese Bewertung ist unter anderem der Rahmen von Bedeutung, in dem sich das erzielbare Einkommen bewegte, ob der Versicherungsnehmer allein für das Familieneinkommen aufzukommen hat und welche Aufstiegsmöglichkeiten im bisherigen Beruf bestanden. Bei einem Arbeitnehmer sind die Nettoeinkünfte miteinander zu vergleichen.
Im konkreten Fall hielt es das Gericht für zumutbar, einen versicherten Lagerarbeiter auf den Beruf eines Pförtners zu verweisen, da mit der neuen Tätigkeit kein sozialer Abstieg verbunden war. Der Versicherte mußte eine Vermögenseinbuße von 18 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit hinnehmen, da er für das Familieneinkommen nicht allein aufzukommen hatte und auch die vorherige Tätigkeit keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten bot.
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.1998
8 U 3172/96
r+s 1998, 345
zfs 1998, 432
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