Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Praxis der Bundeswehr, gleichgeschlechtlich veranlagte Soldaten nicht als Ausbilder in der Truppe zu verwenden, keinen Verstoß gegen das Grundgesetz insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG).
BVerwG vom 18.11.1997; Az.: 1 WB 48/97
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