Bundesverwaltungsgericht zur Zweitwohnungssteuer

Unterhält jemand neben seiner Familienwohnung eine Zweitwohnung, so muss er nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann Zweitwohnungssteuer bezahlen, wenn er die Zweitwohnung in der Nähe seiner Arbeitsstelle angemietet hat, um von dort aus regelmäßig zur Arbeit zu fahren. Da nach der Entscheidung unerheblich ist, welche Absichten und Zwecke der Anmietung der Zweitwohnung zu Grunde liegen, kann die Zweitwohnungssteuer von Gemeinden und Städten auch für so genannte Erwerbswohnungen erhoben werden.

Urteil des BVerwG vom 12.04.2000
11 C 12/99

RdW Heft 9/2000, Seite IV

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