Bulle auf Fahrbahn

Ein Lkw fuhr auf einer Landstraße, als der Fahrer nach einer Kurve plötzlich einen drei Zentner schweren Bullen auf der Fahrbahn sah. Trotz sofortiger Vollbremsung konnte er seinen Lkw nicht mehr anhalten und stieß mit dem Tier frontal zusammen. An dem Wagen entstand erheblicher Sachschaden.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Eigentümer des Tieres dem Halter des Lkws nur 70 % des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. Zwar haftete der Tierhalter dafür, dass der Bulle "verkehrswidrig" auf die Fahrbahn gelangt war, jedoch sei der Unfall für den Lkw-Fahrer keineswegs unabwendbar gewesen. Wäre dieser auf Sichtweite gefahren, hätte er sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem ungewöhnlichen Verkehrshindernis abbremsen können.

OLG Koblenz; Az.: 12 U 2097/98

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