Buchungsgebühren für Barein- und auszahlungen sind unwirksam

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg ist eine Klausel im Preisaushang einer Sparkasse, welche Buchungsgebühren für Bareinzahlungen und Barauszahlungen im Privatkundengeschäft vorsieht, gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessene Benachteiligung der Inhaber privater Girokonten unwirksam.
Wirksam im Sinne der o.a. Vorschrift ist dagegen eine Klausel im Preisaushang, nach welcher eine Gebühr bei Barverfügungen am Geldautomat anfällt.

AZ.: 4 U 34/95 vom 3.8.1995

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