Städte und Gemeinden können von ihren Bürgern verlangen, daß sie nicht nur ihre Abfällle trennen, sondern diese auch zu zentralen Sammelstellen bringen.
Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Voraussetzung ist allerdings, daß die Sammelpunkte zu Fuß erreichbar sind. Als zumutbare Entfernung nahmen die Richter ca. 2 km an.
Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.1995
7 MB 1/95
RdW Heft 6/96, S. III
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