Metallrutschen auf Kinderspielplätzen können sich insbesondere in den Sommermonaten derart aufheizen, daß es zu Brandverletzungen kommen kann. Dies mußte ein dreijähriges Mädchen erfahren, das sich bei der Benutzung der in der prallen Sonne stehenden Rutsche derartige Verletzungen am Gesäß zugezogen hatte.
Die für den Betrieb des Spielplatzes verantwortliche Gemeinde wurde zum Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Ludwigshafen lag die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Rutsche nicht an einem beschatteten Standort aufgestellt wurde. Für die erlittenen Verbrennungen, die zwei Narben in Größe eines 5 DM Stückes hinterließen, wurde dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM zugesprochen.
AG Ludwigshafen vom 01.12.1996; Az.: 2 c C 118/96
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