Brandschaden und Räumungsverkauf

In einem Elektrofachmarkt brach ein Brand aus. Der Betreiber führte daraufhin einen Totalräumungsverkauf durch, bei dem auch verpackte und durch den Brand nur geringfügig beeinträchtigte Waren zu Sonderpreisen angeboten wurden. Ein Mitbewerber bezweifelte insoweit eine Räumungszwangslage und zog vor Gericht.

Im Prozeß stellte ein Gutachter fest, daß auch die Originalkartons nicht zu beseitigende Spuren in Form von Rußverschmutzungen und Geruchsbelästigungen aufwiesen. Diese Spuren hätten nur durch äußerst aufwendiges Umverpacken der Ware beseitigt werden können. Die verpackten Geräte waren durch den Brand jedoch nicht beeinträchtigt worden.

Der Kunde sieht jedoch auch die Verpackung als Teil der Gesamtleistung an, so daß gerade bei hochwertigen Elektronikartikeln erwartet wird, daß auch das Verpackungsmaterial makelfrei ist. Andernfalls erwartet der Kunde ein preisliches Entgegenkommen. Danach war der Totalräumungsverkauf nicht zu beanstanden.

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.01.1997
2 U 7/96 (nicht rechtskräftig)

WRP 1997, 605

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