Bodenwellen, Haftung bei Motorradunfall

Ein Motorradfahrer befuhr eine Landstraße mit ca. 70 km/h. Infolge einer überraschend auftauchenden Bodenwelle verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und stürzte. Der Motorradfahrer vertrat die Auffassung, die zuständige Straßenbaubehörde hätte durch entsprechende Verkehrsschilder auf die gefährlichen Bodenwellen hinweisen müssen und verklagte diese zum Ersatz des entstandenen Schadens von über 4.600 DM.

Nach anerkannter Rechtsprechung müssen öffentliche Verkehrsflächen von den sicherungspflichtigen Straßenbaulastträgern in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden, möglichst gefahrlosen Zustand gehalten werden. Dabei kann allerdings völlige Gefahrlosigkeit und Mangelfreiheit des Wegenetzes nicht gewährleistet werden, da ein solcher Zustand gar nicht erreichbar ist. Dagegen hat die Behörde abhilfebedürftige Gefahrenquellen zu beseitigen oder zumindest durch Aufstellen entsprechender Warnschilder auf die Gefährlichkeit hinzuweisen, damit Gefahrenquellen für Kraftfahrer rechtzeitig erkennbar sind.

Das Oberlandesgericht Hamm ließ zur Klärung ein Sachverständigengutachten einholen. Der Gutachter bewertete die Bodenwellen als eine Gefahrenquelle, die für Motorradfahrer geradezu eine 'Falle' dargestellt haben und daher unbedingt hätten abgesichert werden müssen. Die zuständige Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, die Sturzgefahr durch geeignete Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Warnung vor Bodenwellen), zu verringern. Daß sie dies nicht getan hat, begründet den Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht. Der verunfallte Motorradfahrer erhielt den beantragten Schadensersatz zugesprochen.

OLG Hamm vom 19.04.1996

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