Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug derart verbotswidrig vor einem Hauseingang ab, daß Personen am Betreten oder Verlassen des Hauses gehindert werden, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Falschparker zum Schadensersatz, weil ein Rollstuhlfahrer durch das in der Fußgängerzone abgestellte Fahrzeug daran gehindert wurde, eine Krankengymnastikstunde wahrzunehmen. Der Fahrer des Wagens mußte ihm die Kosten für die ausgefallene Behandlung ersetzen.
AG Frankfurt am Main vom 11.08.1998; Az.: 30 C 510/98-45
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