Schlägt ein Volljähriger eine Person vor, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann, so ist dem Vorschlag zu entsprechen, wenn dieser seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Dementsprechend sollte auch auf den Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 BGB).
Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte nunmehr den Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen für das Gericht als grundsätzlich bindend, auch wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, jedoch seinen Wunsch mit natürlichem Willen erkennbar kundtun kann
Beschluss des BayObLG vom 22.08.2001
Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland