Wer wissentlich Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt wurden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind, begeht eine Steuerhinterziehung. Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind dabei Personen, die die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.
Urteil des BGH vom 22.05.2003
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