Ein Autohändler veranstaltete im Internet eine so genannte umgekehrte Auktion. Der Preis des angebotenen Gebrauchtwagens sank hierbei bis zu seinem Verkauf wöchentlich um 300 DM (der Fall ereignete sich vor Einführung des Euro), bis ein Interessent durch entsprechende Mitteilung seines Kaufentschlusses die "Versteigerung" beendete.Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt angesichts der im Allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß nicht dazu, dass er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht und sich wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten lässt. Eine solche Werbung stellt in der Regel keine unsachliche Beeinflussung des Kaufentschlusses dar.Urteil des BGH vom 13.03.2003 I ZR 212/00
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