Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Heimvertrages eines Alten- und Pflegeheims, wonach nach Abwesenheit eines Bewohners bis zu drei Tagen der volle Pflegesatz erhoben wird, wurde nun vom Bundesgerichtshof auf seine Zulässigkeit überprüft. In einem früheren Urteil entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Vertragsklausel nicht zu beanstanden sei. Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Celle die Auffassung, dass die Regelung über die Fortzahlungspflicht gegen das AGB-Gesetz verstößt.
Die Karlsruher Richter schlossen sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle an. Danach sind derartige Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Heimbewohners unwirksam.
Urteil des BGH vom 05.07.2001; Az.: III ZR 310/00
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