Der Bundesgerichtshof hatte sich zum wiederholten Mal mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer "umgekehrten Auktion" zu befassen. In einem Anfang 2003 entschiedenen Fall (I ZR 212/00) bot ein Autohändler im Internet einen Gebrauchtwagen zur Versteigerung an, wobei der Preis bis zum Verkauf wöchentlich um 300 DM (der Fall ereignete sich vor Einführung des Euro) sank, bis ein Interessent durch entsprechende Mitteilung seines Kaufentschlusses die Versteigerung beendete. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Werbung in der Regel keine unsachliche Beeinflussung des Kaufentschlusses darstellt und daher nicht wettbewerbswidrig ist.Der neuere Fall beschäftigte sich mit einer erheblich "verschärften Form" der umgekehrten Versteigerung. Ein bundesweit bekannter Autovermieter, der zunehmend auch im Gebrauchtwagengeschäft tätig ist, bot Gebrauchtwagen zur Ersteigerung an, wobei der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sank. Auch hier sahen die Karlsruher Richter jedenfalls dann keinen Anlass zum Einschreiten, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis tatsächlich erwerben will. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Auktion führte der Auktionsgewinn nämlich nicht direkt zu einer Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der Auktionsgewinner konnte sich also sowohl vor als auch nach der Versteigerung in aller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und seine Entscheidung für oder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach reiflicher Überlegung treffen.Urteil des BGH vom 13.11.2003I ZR 40/01JurPC Web-Dok. 117/2004
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