Die Streupflicht von Grundstückseigentümern bei frostigen Temperaturen darf, so der Bundesgerichtshof, nicht überspannt werden. Von dem Streupflichtigen muss nur mit so viel Sorgfalt vorgegangen werden, dass Passanten bei entsprechender Vorsicht den Gehweg gefahrfrei begehen können. Insbesondere bei sehr kalter Witterung kann von Fußgängern verstärkte Aufmerksamkeit erwartet werden. Sie müssen sich stets selbst vergewissern, ob beim Räumen nicht kleine Eisflächen übrig geblieben sind oder sich etwa durch Tropfwasser neue gebildet haben.
Im Ergebnis wiesen die Karlsruher Richter die Schadensersatzklage eines Passanten ab, der auf einer trotz ordnungsgemäßen Räumens vorhandenen Eisscholle von etwa 20 cm Durchmesser ausgerutscht war.
Urteil des BGH; Az.: IX ZR 75/98
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