BGB-Gesellschafter muss Vertretungsmacht nachweisen

Schließt ein Bevollmächtigter ein einseitiges Rechtsgeschäft ab, wie es etwa die Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrages darstellt, ist dieses unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Dieses Zurückweisungsrecht steht dem Empfänger der Kündigung eines Pachtvertrages durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu, wenn dem Vertrag weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.

Urteil des BGH vom 09.11.2001,LwZR 4/01,Der Betrieb 2002, 89,WM 2001, 2442

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