BGB-Gesellschaft als Markeninhaber

Nach § 7 Markengesetz können Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken nur natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese Voraussetzungen für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht erfüllt sind. Eine BGB-Gesellschaft kann daher als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.

Urteil des BGH vom 24.02.2000; Az.: I ZR 168/97

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