Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses zulässig.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt es nämlich nahe, daß ein medizinisches Gutachten die Durchführung eines streitigen Haftungsprozesses entbehrlich machen kann.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 30.07.1998, 8 W 16/98. MDR 1998, 1241
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