Beweisnotstand bei Wildunfall

Ein Autofahrer kam in einem Waldstück von der Straße ab. Dies erklärte er damit, dass neben der Fahrbahn plötzlich Wildschweine aufgetaucht seien, die auf die Straße zu laufen drohten. Bei dem darauf folgenden Ausweichmanöver sei er von der Straße abgekommen. Den entstandenen Schaden machte er bei seiner Kaskoversicherung geltend. Als die Versicherung den Schadensausgleich verweigerte, zog der Autofahrer vor Gericht. Er unterlag jedoch in zwei Instanzen. Wer Ansprüche geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen darlegen und beweisen. Von diesem Grundsatz ist auch bei Wildschadensfällen nicht abzurücken. Sofern keinerlei Spuren für die behauptete Beeinträchtigung durch Tiere festgestellt werden können und dem Anspruchsteller auch keine Zeugen für den Vorfall zur Verfügung stehen, kann der Beweis des Schadenshergangs nicht durch eine Einvernahme des Geschädigten ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Jena begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anderenfalls Manipulationen Tür und Tor geöffneten wären.

Urteil des OLG Jena vom 07.03.2001; Az.: 4 U 893/00

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Claudia Wedemeyer
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