Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozeß

Grundsätzlich muß der Patient zur Begründung seiner Schadensersatzansprüche beweisen, daß der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Diese Beweislastregel findet nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts jedoch dann keine Anwendung, wenn es ein Zahnarzt unterläßt, sich nach dem Einsatz von Implantaten durch eine Röntgenkontrolle über die Paßgenauigkeit zu vergewissern.

In dem Prozeß stellte ein Sachverständiger fest, daß der Zahnarzt nach Beendigung der Behandlung Röntgenaufnahmen hätte fertigen müssen, um die Stabilität der Implantate zu dokumentieren. Durch das Unterlassen der Röntgenaufnahmen hatte er auch schuldhaft die Beweislage im Prozeß verschlechtert. Wegen der Unaufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens ging das Gericht daher davon aus, daß der Arzt die Implantate - wie vom Patienten behauptet - fehlerhaft eingefügt hat.

Saarländisches OLG vom 10.12.1997; Az.: 1 U 290/97

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