Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Beweisgrundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung durch den Verkäufer über offenbarungspflichtige Mängel trifft.
Urteil des BGH vom 30.04.2003
V ZR 100,02
MDR 2003, 982
Urteil des BGH vom 30.04.2003
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