Beweislast eines Gesellschafters bei Entnahme

Ein BGB-Gesellschafter, der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst deren Vorliegen darzulegen und nachzuweisen. Stehen die Entnahmen fest, obliegt dem entnehmenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war.

Urteil des BGH vom 08.11.1999
II ZR 197/98

Der Betrieb 2000, 38; Betriebs-Berater 2000, 58

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