Beweislast eines Gesellschafters bei Entnahme

Ein BGB-Gesellschafter, der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst deren Vorliegen darzulegen und nachzuweisen. Stehen die Entnahmen fest, obliegt dem entnehmenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war.

Urteil des BGH vom 08.11.1999
II ZR 197/98

Der Betrieb 2000, 38; Betriebs-Berater 2000, 58

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Dr. phil. Dr.jur. Seyed Shahram Iranbomy
Wolfgang Weigel
Wolfgang Weigel
33098 Paderborn
Middendorf & Breyer
MEYER Rechtsanwalt
MEYER Rechtsanwalt
65185 Wiesbaden