Beweislast bei fehlenden Gewebeproben

Hat ein Arzt entgegen der gesetzlichen Vorschriften Krankenunterlagen oder Gewebeproben vernichtet oder gibt er diese nicht heraus, so kann einem Patienten gleichwohl Schadensersatz zugesprochen werden, wenn dieser schlüssig einen Behandlungsfehler des Arztes behauptet. Das Oberlandesgericht Hamm sieht in einem derartigen Fall die Umkehr der Beweislast für gerechtfertigt, mit der Folge, dass es dem Arzt obliegt, den behaupteten Kunstfehler zu widerlegen.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer 30-jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 125.000 EUR zu, weil sie auf Anraten eines inzwischen verstorbenen Professors wegen von diesem wahrscheinlich fehlerhaft diagnostizierten Krebsverdachts beide Brüste entfernen ließ. Dieser und weitere ähnlich tragische Fälle wurden in den Medien als "Essener Brustkrebsskandal" bekann

Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2001

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