Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann ein Versicherter gegenüber seiner Kaskoversicherung einen Autodiebstahl auch dadurch beweisen, dass er für das Abstellen sowie das spätere Nichtwiederauffinden seines Fahrzeuges jeweils einen unterschiedlichen Zeugen benennt. Dies setzt jedoch voraus, daß sich aus den Angaben der Zeugen mit Gewißheit ergibt, dass sich ihre Aussagen auf die gleiche örtlichkeit beziehen.
Bundesgerichtshofes (v. 27.05.1998); AZ: IV ZR 81/97
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