Bei einem Auffahrunfall hat das Unfallopfer einen Anspruch auf ein angemessenenes Schmerzensgeld, wenn es beweisen kann, daß es aufgrund des Unfalls ein Schleudertrauma erlitten hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist auf die kollisionsbedingte änderung der Geschwindigkeit abzustellen. Bei einer änderung der Geschwindigkeit im Bereich bis zu 10 km/h kann nicht von einer relevanten Belastung der Halswirbelsäule ausgegangen werden, so daß kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Bei einer Geschwindigkeitsänderung im Bereich zwischen 11 und 15 km/h ist in besonderen Fällen von einer Verletzung der Halswirbelsäule auszugehen. In diesen Fällen steht dem Unfallopfer Schmerzensgeld zu.
Oberlandesgericht Hamm (v. 18.11.1998); AZ: 32 U 130/97
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