Bettenanzahl im Krankenzimmer

Zwischen einem Patienten und dem Krankenhausträger wurde vereinbart, daß dieser bei seinem stationären Aufenthalt in einem Zweibettzimmer untergebracht werde. Tatsächlich fand sich der Patient in einem Zimmer mit vier Betten wieder, von denen jedoch nur ein weiteres belegt war. Der Patient verweigerte nach Beendigung des Aufenthalts die Zahlung des Zuschlags für ein Zweibettzimmer.

Das Amtsgericht Bautzen stützte seine Entscheidung allein darauf, wie viele Personen in dem Krankenzimmer untergebracht waren. Da neben dem klagenden Patienten jeweils nur ein Mitpatient im Zimmer war, erfüllte der Krankenhausträger insoweit seine Vertragspflicht. Unschädlich ist es daher, wenn in dem mit zwei Personen belegten Mehrbettzimmer noch weitere Betten stehen, die nicht belegt sind.

AG Bautzen vom 19.02.1998; Az.: 1 C 2024/97

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