Ein knapp 10-jähriger Junge verursachte beim Radfahren durch eine grob fahrlässige Vorfahrtsverletzung einen Verkehrsunfall mit einem Pkw. Obwohl das Gericht im Zivilprozeß keinen Zweifel daran ließ, daß den Fahrer an dem Unfall keinerlei Verschulden traf, wurde er als Halter des Wagens zu einer Mithaftung in Höhe von 25 % verurteilt.
Der Halter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für vermögensrechtliche Schäden des Unfallgegners schon deshalb, weil der Schaden beim Betrieb eines Kfz entstanden ist (sogenannte Gefährdungshaftung). Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Unfall für ihn nachweislich unabwendbar gewesen wäre. Diesen Nachweis konnte der Autofahrer wegen der ungeklärten Geschwindigkeit seines Wagens zum Unfallzeitpunkt nicht erbringen.
Zwar kann bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten, wie es eine solche Vorfahrtsverletzung darstellt, sich der aus der Betriebsgefahr ergebende Haftungsanteil einer Partei auf reduzieren. Diese für erwachsene Verkehrsteilnehmer entwickelten Abwägungskriterien sind jedoch für noch nicht 10 Jahre alte Kinder ungültig. Bis zu diesem Alter kann von einem altersgemäßen Defizit der Integrierung in den Straßenverkehr und von nicht hinreichender Erkenntnis damit verbundener Gefahren ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des Alters des unfallbeteiligten Jungen und des ihm vorwerfbaren Sorgfaltsverstoßes kam das Gericht zu einer Haftungsquote zu Lasten des Fahrzeughalters von 25 %.
OLG Nürnberg vom 02.10.1998; Az.: 6 U 1860/98
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