Für eine Frau wurde vom Vormundschaftsgericht ihre Tochter als Betreuerin bestellt. Der langjährige Lebensgefährte der Betroffenen legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Er beantragte, die Betreuerin zu entlassen und ihn selbst als Betreuer einzusetzen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kam in dem Fall zu dem Ergebnis, daß dem Lebenspartner des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers kein Beschwerderecht zusteht.
Hinweis: Ein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Betreuung steht dem Betroffenen selbst, dessen Ehegatten, und denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt sind sowie der zuständigen Behörde zu (§ 69 g FGG).
Beschluß des BayObLG vom 22.01.1998
4 Z BR 1/98
MDR 1998, 414
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