Betreuung erfordert Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Bei der übernahme einer Betreuung hat jeder Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen wurde, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und beim zuständigen Vormundschaftsgericht vorzulegen. In das Verzeichnis ist das gesamte Vermögen des Betreuten aufzunehmen.

Kommt ein Betreuer trotz mehrmaliger Aufforderung dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann dies einen wichtigen Grund für seine Entlassung aus dem Betreueramt darstellen. Durch dieses Fehlverhalten erweist sich der Betreuer in der Regel als für die Vermögenssorge ungeeignet.

Beschluß des BayObLG vom 06.03.1996
3 ZBR 351/95

FamRZ 1996, 1105

Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland

Daniela Schäfer
Daniela Schäfer
35510 Butzbach
Dr. Maug & Mücke
Dr. Maug & Mücke
33604 Bielefeld
Wolfgang Geier
Wolfgang Geier
94491 Hengersberg
Weckmann-Lautsch & Ramming