Allein der Umstand, daß ein anderer Betreuer den Betreuten insbesondere seine Integration in das soziale Leben besser fördern könnte, reicht als wichtiger Grund für die Ablösung des bisherigen Betreuers nicht aus, wenn der Betroffene den bisherigen Betreuer behalten möchte und mit dessen Betreuungsführung zufrieden ist. Zum Wohl des Betreuten zählt nämlich ganz wesentlich auch die Möglichkeit, sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange ihm hierdurch kein ernsthafter Schaden entsteht.
Schlägt hingegen der Betroffene eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vor, ist dieser Vorschlag für das Gericht nicht unbedingt bindend. Vielmehr liegt es im Ermessen des Richters, ob er an Stelle des bisherigen Betreuers die vorgeschlagene Person bestellt. Bei der Entscheidung ist jedoch dem Wunsch und Vorschlag des Betroffenen besonderes Gewicht beizumessen.
Beschluß des OLG Köln vom 17.12.1997
16 Wx 288/97
Beschluß des BayObLG vom 11.07.1997
3 Z BR 133/97
FamRZ 1998, 1258, 1259
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