Betreuervorschlag eines Erwachsenen

Schlägt ein Volljähriger eine Person vor, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann, so hat das Vormundschaftsgericht diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Nach dieser Vorschrift kann ein eigener Vorschlag des Betreuten nur dann übergangen werden, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, dass der Vorgeschlagene als ungeeignet erscheint, weil eine konkrete Gefährdung des Wohles des Betreuten zu befürchten ist. Können diese Feststellungen vom Vormundschaftsgericht nicht getroffen werden, so ist dem Vorschlag des Betreuten zu entsprechen. Auf eine Geschäftsfähigkeit des Betreuten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Für die Wirksamkeit eines Vorschlags genügt vielmehr der so genannte natürliche Wille des Betreuten.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.01.2001; Az.: 9 Wx 21/00

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