Betreuerentschädigung auch für Eltern

Einem Betreuer (früher Vormund bzw. Pfleger) steht nach § 1836a BGB eine Aufwandsentschädigung zu. Damit werden z.B. Porto- und Telefonkosten abgegolten.

Das Bayerische Oberlandesgericht entschied nun, daß die pauschale Entschädigung auch einer Mutter zusteht, welche die Betreuung ihres Sohnes übernommen hatte. Begründung des Gerichts: Wenn Eltern (bzw. Kinder) einwilligen, sich als Betreuer bestellen zu lassen, sind sie bereit, zusätzliche Pflichten zu übernehmen. Diese Bereitschaft wird vom Gesetz erwünscht , ist jedoch nicht selbstverständlich und erst recht nicht erzwingbar. Daher besteht kein Grund, Angehörige als Betreuer schlechter zu stellen als andere Personen.

Beachte: Noch lehnen folgende Gerichte eine Aufwandsentschädigung in derartigen Fällen ab: LG Passau, LG Ingolstadt, LG München I.

Beschluß des BayObLG vom 10.10. 1995
3 ZBR 262/95

MDR 1996, 173

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