Eine Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaulast verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf den Gehsteig ohne Verankerung aufgelegte halbkugelförmige Betonpoller nicht z.B. durch versehentliches überfahren auf die Straße gelangen können und dadurch den fließenden Verkehr behindern. Wird durch ein derartiges unvorhersehbares Hindernis auf der Fahrbahn ein Fahrzeug beschädigt, haftet die Gemeinde auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht für den entstandenen Schaden.
OLG Brandenburg vom 22.06.1999; Az.: 2 U 45/97
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