Kann ein Computerprogramm nur mit einem mitgelieferten Kopierschutzstecker (sogenannter Dongle) betrieben werden, so darf dieser nicht durch Veränderung der Software ausgeschaltet werden. Dies gilt nach einem Urteil des OLG Karlsruhe selbst dann, wenn die Umgehung des Dongle nur zu dem Zwecke geschieht, eine tatsächlich bestehende Funktionsstörung an der Software zu beseitigen.Allein der Softwarehersteller ist als Urheber zu einer derartigen Bearbeitung des Programms berechtigt.Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.01.19966 U 40/95ZAP EN-Nr. 161/96
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