Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden kann das zuständige Bundesland schadenersatzpflichtig werden, wenn ein Ast mit einer so geringen Höhe über der Fahrbahn hängt, daß ein LKW bei ordnungsgemäßer Benutzung der Fahrbahn beschädigt wird. Bei Bundesstraßen und bei Ausfallstraßen müssen jedenfalls die Fahrbahn und der Raum über der Fahrbahn frei von Bäumen und ästen gehalten werden. Fahrzeuge mit zulässigen Größenmaßen müssen die Strecke ungehindert passieren können.
Oberlandesgericht Dresden (v. 02.10.1996); Az.: 6 U 321/96
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