Beschädigung des Autos durch ein Schlagloch

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Brandenburg kann ein Bundesland schadenersatzpflichtig werden, wenn ein PKW durch ein 20 cm tiefes und 50 cm breites Schlagloch auf der Fahrbahn beschädigt wird. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, den Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht. Ein Autofahrer braucht auch auf einer Straße mit groben Pflastersteinen nicht mit einem derartigen Schlagloch auf der Fahrbahn zu rechnen. Ist eine Straße durch Schwertransporter und durch extreme Witterungseinflüsse extrem belastet, muß sie jede Woche auf ihren Zustand hin kontrolliert werden.

Oberlandesgericht Brandenburg (v. 15.10.1996); – Az.: 2 U 23/96

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