Seit 1989 bestand für einen betreuungsbedürftigen Mann eine Pflegschaft. Als Pfleger wurde ein Rechtsanwalt eingesetzt. Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Jahre 1992 wurde die Pflegschaft in eine Betreuung umgewandelt.
Die Mutter des Betreuten beantragte, an Stelle des Rechtsanwalts als Betreuerin eingesetzt zu werden. Damit war ihr Sohn nicht einverstanden. Das Vormundschaftsgericht folgte dem Willen des Betreueten und lehnte den Antrag ab.
Hiergegen legte die Mutter Rechtsmittel ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach der Mutter das Beschwerderecht gegen die Entscheidung ab, da das Vormundschaftsgericht zur Entlassung des Betreuers gesetzlich allenfalls gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dem Angehörigen verpflichtet ist.
Beschluss des BayObLG vom 10.10.1995
3 ZBR 205/95
NJW-RR 1996, 174
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