Beschränkung des Einspruchs auf Fahrverbot

Wird gegen einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder eines anderen Verkehrsverstoßes neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt, so darf ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht auf das Fahrverbot allein beschränkt werden.

Geldbuße und Fahrverbot stehen in einer so enger Beziehung zueinander, dass sie nicht losgelöst voneinander beurteilt werden können. Die Höhe der Geldbuße hängt nämlich weitgehend davon ab, ob ein Fahrverbot festgesetzt wird oder nicht. Das Gericht muss deshalb in der Lage sein, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen und im Hinblick auf diese Milderung eine höhere Geldbuße festzusetzen.

Ein Autofahrer, der den Verkehrsverstoß zwar einräumt, sich aber gegen die Verhängung des Fahrverbots wenden will, muss daher seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen insgesamt beschränken.

Beschluss des BayObLG vom 07.07.1999
2 ObOWi 325/99

DAR 1999, 559

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