Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Fahrverbot

Wird gegen einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder eines anderen Verkehrsverstoßes neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt, so darf seine Rechtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil nicht auf das Fahrverbot allein beschränkt werden. Die Beschwerde muss sich auf die überprüfung der gesamten Rechtsfolgenentscheidung beziehen. Dies ergibt sich aus der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße. So kann die Aufhebung des Fahrverbots unter anderem allein durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden. Dies wäre bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot nicht möglich.
Ebenso entschied das Bayerische Oberste Landesgericht hinsichtlich der Beschränkung des Einspruchs auf das in einem Bußgeldbescheid ausgesprochene Fahrverbot.

Beschluss des OLG Köln vom 08.08.2000, Az.: Ss 306/00 (B)/ Beschluss des BayObLG vom 07.07.1999, Az.: 2 ObOWi 325/99

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