Pflegezeiten, die ein Angehöriger in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 für ein Familienmitglied aufgewendet hat, können nur dann für die Rentenversicherung berücksichtigt werden, wenn es sich um eine häusliche Pflege gehandelt hat. Die Betreuung eines Familienangehörigen während des Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik steht der häuslichen Pflege nicht gleich.
Das Bundessozialgericht wies deshalb die Klage einer Frau ab, die ihren Ehemann während seines Klinikaufenthalts versorgt hatte.
Urteil des BSG
B 5/4 RA 6/97 R
NJW Heft 47/1998, Seite XLVI
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