Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Stiefeltern bei Berechnung der Sozialhilfe

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird bei der Gewährung von Sozialhilfe an minderjährige unverheiratete Kinder, die mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in einem Haushalt leben, nach § 11 I 2 BSHG nur das Einkommen und Vermögen der Mutter berücksichtigt. Als Einkommen der Mutter ist Geld anzusehen ,welches der Stiefvater an die Mutter zahlt. Hingegen spielt es keine Rolle, inwieweit der Stiefvater über Einkommen oder Vermögen verfügt.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998 - AZ 5 C 37/97

Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland

Kanzlei RechtEffizient
Beate Neuwirth
Beate Neuwirth
17166 Teterow
Alexandra Martin
Frank Lechner
Frank Lechner
35390 Gießen