Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird bei der Gewährung von Sozialhilfe an minderjährige unverheiratete Kinder, die mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in einem Haushalt leben, nach § 11 I 2 BSHG nur das Einkommen und Vermögen der Mutter berücksichtigt. Als Einkommen der Mutter ist Geld anzusehen ,welches der Stiefvater an die Mutter zahlt. Hingegen spielt es keine Rolle, inwieweit der Stiefvater über Einkommen oder Vermögen verfügt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998 - AZ 5 C 37/97
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