Ein Arzt betreibt berufswidrige Werbung für die eigene Praxis und handelt dadurch auch wettbewerbswidrig, wenn er Informationsmaterial über eine von ihm entwickelte, angebotene und angewandte Krebstherapie an Kranke versenden läßt, die nicht bereits seine Patienten sind.
Urteil des BGH vom 09.07.1998; I ZR 72/96
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