Berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung als Einspruch gegen Schätzung

Das Finanzamt ermittelte die Umsatzsteuerpflicht eines Gewerbetreibenden im Wege der Schätzung, da dieser trotz mehrfacher Aufforderungen seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben hatte. Schließlich wurde doch noch eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht. Später folgte noch ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid, der sich jedoch als verspätet herausstellte.

Der Bundesfinanzhof wertete jedoch bereits die Einreichung der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung als (rechtzeitigen) Einspruch. Ob ein Einspruch oder ein änderungsantrag gewollt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung geklärt werden. Im Zweifel ist von einem Einspruch auszugehen, weil er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als der schlichte änderungsantrag.

Urteil des BFH vom 27.02.2003
V R 87/01
RdW 2003, 588

Urteil des BFH vom 27.02.2003

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