Berechnung von Müllgebühren

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz ist es nicht zu beanstanden, wenn Landkreise und Gemeinden die Müllgebühren nach der Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und der darin lebenden Bewohner staffeln.
Das Gericht sah in dieser Berechnungsmethode keine Ungleichbehandlung, da es beim Müllaufkommen durchaus Unterschiede zwischen drei Einzelhaushalten und einem Drei-Personen-Haushalt gibt.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2001; Az.: 12 C 11775/00

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