Eine verheiratete Frau beantragte die Zahlung von Erziehungsgeld. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zog die zuständige Behörde lediglich den Sparfreibetrag des Ehemannes von 6.000 DM ab. Dies führte dazu, dass die Frau statt 600 DM Erziehungsgeld monatlich nur 268 DM erhielt.
Das Bundessozialgericht beanstandete die vorgenommene Berechnungsmethode. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze sind die Freibeträge beider Ehegatten, also insgesamt 12.000 DM, abzuziehen. Dies führte im vorliegenden Fall zu einer entsprechenden Erhöhung des zu gewährenden Erziehungsgeldes.
Urteil des BSG
B 14 EG 2/98 R
NJW Heft 26/1998, Seite XXXI
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