Berechnung des entgangenen Gewinns bei Abnahmeverweigerung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie der entgangene Gewinn eines Versorgungsunternehmens zu berechnen ist, wenn der Käufer vertragswidrig die bestellte Ware nicht abnimmt. Im konkreten Fall ging es um die Lieferung von Essen an städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages. Die Stadt hatte in vertragswidriger Weise die Abnahme des Essens verweigert.
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Verkäufer auf den vereinbarten Preis grundsätzlich nur die besonderen Aufwendungen, die so genannten Spezialunkosten, die die Ausführung der Bestellung erfordern, anrechnen lassen (z. B. Wareneinsatz, Personalkosten, Kfz-Kosten). Die Generalunkosten z. B. Wasser-, Strom- und Heizungskosten sowie Kfz-Kosten scheiden bei der Schadensberechnung in der Regel aus.

Urteil des BGH vom 01.03.2001; Az.: III ZR 361/99

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