Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats (Buchhaltung, Aufstellung der Bilanzen, Abfassung der Steuererklärungen, Führung von Lohnkonten, steuerliche Beratung etc.) muss der Steuerberater ungefragt die Folgen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten erläutern, die für den Unternehmer wichtig sind. Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen vom Steuerberater unterlassenen Hinweis auf die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen im Rahmen der Errichtung eines zweiten Betriebes des Mandanten.
Urteil des BGH vom 20.11.1997
IX ZR 62/97
NJW 1998, 1221
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