Mietet ein Unfallgeschädigter für eine längere Reparaturdauer bei einem Mietwagenunternehmen ein Ersatzfahrzeug an, ist die Mietwagenfirma verpflichtet, von sich aus dem Kunden einen günstigen Langzeittarif anzubieten.
Verstößt das Unternehmen gegen diese Beratungspflicht und stellt es dem Mieter statt dessen erheblich höhere einzelne Tagessätze in Rechnung, hat es nur Anspruch auf Zahlung des günstigeren Langzeittarifs, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet wurde.
AG Hamburg-Harburg; Az.: 647 C 292/97
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland